§ 55 Bestehende Ausbildungslehrgänge
In Kraft seit 01. Februar 2009
Up-to-date
§ 55 Bestehende Ausbildungslehrgänge — TSBBG
Ausbildungslehrgänge im Sinn der §§ 19 bis 22, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, dürfen fortgesetzt und abgeschlossen werden, wenn die Ausbildungsinhalte den Grundsätzen der Anlage 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe entsprechen. Der Abschluss der Ausbildung hat jedoch nach den §§ 36 bis 40 zu erfolgen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden