§ 5 Berufsbezeichnung — TSBBG
Die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „Heimhelferin“ darf nur von Personen geführt werden, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b) die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15)
Eignung besitzen.
§ 16 TSBBG · TSBBG · Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler
§ 16 Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung
…1) Auf Verlangen der Behörde haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den §§ 5, 8 und 11 führen, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist das Vorliegen der für das Führen dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. (2) Wird der Nachweis nach…
§ 46 Heimhelfer und Heimhelferinnen
…5. Abschnitt Überführung von Ausbildungen, Aufschulungslehrgänge (1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Träger mobiler Dienste in der…
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