Die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „Heimhelferin“ darf nur von Personen geführt werden, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b) die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15)
Eignung besitzen.
Rückverweise
TSBBG · Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler
§ 16 § 16
…1) Auf Verlangen der Behörde haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den §§ 5, 8 und 11 führen, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist das Vorliegen der für das Führen dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. (2) Wird der Nachweis nach…
§ 46 § 46
…vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Träger mobiler Dienste in der Heimhilfe tätig waren, dürfen abweichend vom § 5 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „…