Ausbildungen, die in Österreich nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes nach den in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe festgelegten Grundsätzen erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als den ihnen entsprechenden Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichwertig.
Rückverweise
TSBBG · Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler
§ 15 § 15
…1) Fachlich geeignet für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf ist, wer a) 1. den entsprechenden Ausbildungslehrgang (§§ 19 bis 22) oder eine nach § 43 gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder 2. dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, in…
§ 32 § 32
…nur aufgenommen werden, a) wer den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin des jeweiligen Schwerpunktes (§ 20) oder eine nach § 43 gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder b) dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz oder nach § 44 als…