LandesrechtTirolLandesesetzeSozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler§ 40

§ 40§ 40

In Kraft seit 01. Februar 2009
Up-to-date

Der Leiter des Ausbildungslehrganges hat den Prüfungskandidaten über die erfolgreich abgelegte Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung ein Abschluss-, Fach- bzw. Diplomprüfungszeugnis auszustellen, aus dem der Prüfungserfolg und die Berufsbezeichnung hervorgehen.

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