§ 36 § 36
In Kraft seit 01. Februar 2009
Up-to-date
Die Ausbildungslehrgänge werden durch eine Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung abgeschlossen. In deren Rahmen ist zu beurteilen, ob sich der Prüfungskandidat die für die Erfüllung der zum Tätigkeitsbereich des betreffenden Sozialbetreuungsberufes gehörenden Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, diese fachgerecht auszuführen.
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