(1) Den Lehrkräften obliegt die Durchführung des Unterrichts im Rahmen der theoretischen Ausbildung sowie die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung.
(2) Zu Lehrkräften dürfen nur pädagogisch und fachlich geeignete Personen bestellt werden, die
a) über eine fachspezifische Ausbildung für eine Lehrtätigkeit im betreffenden Ausbildungsgegenstand verfügen oder
b) eine im Hinblick auf den Ausbildungsgegenstand mindestens zweijährige bzw. im Fall einer Teilzeittätigkeit entsprechend längere facheinschlägige Berufserfahrung nachweisen können.
Rückverweise
TSBBG · Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler
§ 27 § 27
…nicht. (4) Hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Organisation und Durchführung der Ausbildung, der Beurteilung des Ausbildungserfolges und des Abschlusses der Ausbildung sind die §§ 29 Abs. 2, 31 bis 36, 38, 39 und 40 sowie die diese näher ausführenden Bestimmungen der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nicht anzuwenden.…
§ 25 § 25
…Ausbildung erforderlichen Räume und Lehrmittel vorhanden sind, 2. die für die Durchführung der theoretischen Ausbildung erforderliche Anzahl an geeigneten Lehr- und Fachkräften (§§ 29 und 30) zur Verfügung steht, 3. die für die Durchführung der praktischen Ausbildung erforderliche Anzahl an Praktikumsplätzen in dafür geeigneten Einrichtungen und die erforderliche Anzahl…