LandesrechtTirolLandesesetzeSozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler§ 21

§ 21§ 21

In Kraft seit 01. Februar 2009
Up-to-date

(1) Die Ausbildungslehrgänge zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB bauen auf der erfolgreich absolvierten Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A, BA und BB auf. Sie umfassen:

a) eine weiterführende theoretische Ausbildung im Umfang von 600 Unterrichtseinheiten und

b) eine weiterführende praktische Ausbildung im Umfang von 600 Stunden,

die auf mindestens ein weiteres Ausbildungsjahr aufzuteilen sind.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule:

a) Persönlichkeitsbildung (Vertiefung und Erweiterung),

b) Humanwissenschaftliche Grundbildung (Vertiefung und Erweiterung),

c) Politische Bildung und Recht (Vertiefung und Erweiterung),

d) Management und Organisation und

e) das dem gewählten Schwerpunkt entsprechende Ausbildungsmodul (Vertiefung und Erweiterung):

1. Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder

2. Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder

3. Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung.

(3) Die praktische Ausbildung ist entsprechend dem gewählten Schwerpunkt im Bereich der Altenarbeit, der Behindertenarbeit oder der Behindertenbegleitung zu absolvieren.

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