§ 17 Ausländische Berufsbezeichnungen
In Kraft seit 01. Februar 2009
Up-to-date
§ 17 Ausländische Berufsbezeichnungen — TSBBG
Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die im betreffenden Staat zulässige Berufsbezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden