§ 11 Berufsbezeichnung — TSBBG
Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (§ 2 lit. c) darf nur von Personen geführt werden, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b) die für die Erfüllung der diesem Schwerpunkt entsprechenden Aufgaben (§ 10) erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15) Eignung besitzen.
§ 49 TSBBG · TSBBG · Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler
§ 49 Diplom-Behindertenpädagogen und Diplom-Behindertenpädagoginnen
… 85 GuKG verfügen, gelten als fachlich für den Beruf eines Diplom-Sozialbetreuers bzw. einer Diplom-Sozialbetreuerin BA geeignet und dürfen abweichend vom § 11 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer BA“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin BA“…
§ 50 Familienhelfer und Familienhelferinnen
… 85 GuKG verfügen, gelten als fachlich für den Beruf eines Diplom-Sozialbetreuers bzw. einer Diplom-Sozialbetreuerin F geeignet und dürfen abweichend vom § 11 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer F“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin F“…
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