(1) Ist zum Zweck der Durchführung des Umlegungsverfahrens eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Umlegungsgebiet erforderlich, so hat die Gemeinde gleichzeitig mit der Auflegung des Entwurfes über die Neuregelung der Grundstücksordnung auch einen entsprechenden Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Festlegung neuer befristeter Widmungen als Bauland ist nicht zulässig.
(2) Dem geänderten Flächenwidmungsplan ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung auch dann zu versagen, wenn er zwingenden Erfordernissen für die Neueinteilung der Grundstücke, insbesondere nach den §§ 87 Abs. 3 und 88 Abs. 1 lit. e, nicht Rechnung trägt.
(3) Bestehen im Umlegungsgebiet befristete Widmungen als Bauland, so hat die Gemeinde nach dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides (§ 94) die Widmungen als Bauland neu festzulegen. Sind die von ein und demselben Eigentümer als Bauland eingebrachten Grundstücke bezogen auf ihre Gesamtfläche überwiegend befristet gewidmet, so sind die ihm an deren Stelle zugewiesenen Grundstücke befristet als Bauland zu widmen. Anderenfalls sind sie unbefristet als Bauland zu widmen.
(4) Die Gemeinde und die Umlegungsbehörde haben die Ausarbeitung des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Entwurfes über die Neuregelung der Grundstücksordnung sowie die Verfahren auf geeignete Weise zu koordinieren.
Rückverweise
TROG 2022 · Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
§ 97 § 97
…erst nach dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes mit den Festlegungen des Erschließungsplanes und, soweit das Umlegungsübereinkommen auch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des § 93 Abs. 1 erfordert, überdies erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes getroffen werden. Ist eine Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 93 Abs…
§ 93 § 93
(1) Ist zum Zweck der Durchführung des Umlegungsverfahrens eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Umlegungsgebiet erforderlich, so hat die Gemeinde gleichzeitig mit der Auflegung des Entwurfes über die Neuregelung der Grundstücksordnung auch einen entsprechenden Entwurf über die Änderung des Flä…
§ 96 § 96
…erst nach dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes mit den Festlegungen des Erschließungsplanes und, soweit der Umlegungsvertrag auch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des § 93 Abs. 1 erfordert, überdies erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes erteilt werden. Ist eine Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 93 Abs…
§ 94 § 94
…dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes mit den Festlegungen des Erschließungsplanes erlassen werden. In den Fällen des § 90 Abs. 4 und des § 93 Abs. 1 darf der Umlegungsbescheid überdies erst nach der Neuregelung der agrarischen Rechte durch die Agrarbehörde bzw. nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes…