§ 112 § 112
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Die Geschäftsführung des Kuratoriums ist in einer Geschäftsordnung zu regeln. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen zu enthalten über
a) die Einberufung zu den Sitzungen und die Tagesordnung,
b) den Verlauf der Sitzungen (Beratung und Abstimmung),
c) die Protokollführung.
Rückverweise
TROG 2022 · Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
§ 108 § 108
…1 lit. e), e) den Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers (§ 110 Abs. 1 lit. f), f) die Geschäftsordnung des Kuratoriums (§ 112). (2) Das Kuratorium kann den Geschäftsführer ermächtigen, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag der insgesamt jeweils aushaftenden Darlehenssumme Darlehen eigenverantwortlich aufzunehmen. In diesem Rahmen bedarf die…