§ 112 § 112
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Die Geschäftsführung des Kuratoriums ist in einer Geschäftsordnung zu regeln. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen zu enthalten über
a) die Einberufung zu den Sitzungen und die Tagesordnung,
b) den Verlauf der Sitzungen (Beratung und Abstimmung),
c) die Protokollführung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden