Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen der Umlegungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts sind von den landesrechtlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
TROG 2022 · Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler
§ 102 § 102
…§ 102 Befreiung von Abgaben und Gebühren Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen der Umlegungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts sind von den landesrechtlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.…
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