(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über:
a)die Weitergabe von Grundstücken nach § 93 Abs. 4 lit. a;
b)die Gewährung von Zuschüssen nach § 93 Abs. 4 lit. b;
c) den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss;
d) die Richtlinien;
e)die Geschäftsordnung des Kuratoriums (§ 103);
f)den Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers (§ 101 Abs. 1 lit. e);
g)die Genehmigung der Aufnahme von Darlehen durch den Geschäftsführer (§ 101 Abs. 1 lit. b).
(2) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss hat zeitlich so zu erfolgen, dass er spätestens bis zum 31. März des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers ist unmittelbar nach der Beschlussfassung im Kuratorium der Landesregierung zuzuleiten.
(4) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einzuberufen. Das Kuratorium ist überdies dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist.
(6) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium kann beschließen, dass zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist. In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung im Wege eines Umlaufes zulässig.
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