(1) Die Mitglieder des Kuratoriums nach § 97 Abs. 1 lit. b bis f und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus durch:
a) Widerruf der Bestellung;
b) Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft.
(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt oder wenn ein Mitglied dreimal aufeinanderfolgend und unentschuldigt den Sitzungen ferngeblieben ist.
(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 100 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 100 § 100
…Verzicht. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Geschäftsführer oder zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn dieser seine Pflichten gröblich verletzt. Für den Verzicht gilt § 98 Abs. 3 sinngemäß. (5) Endet das Amt des Geschäftsführers oder seines Stellvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer bzw. Stellvertreter zu…
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