§ 96 § 96
In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date
(1) Die Organe des Tiroler Bodenfonds sind das Kuratorium und der Geschäftsführer.
(2) Der Tiroler Bodenfonds hat eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Organe des Tiroler Bodenfonds haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle zu bedienen.
(3) Die Landesregierung hat die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten für die Geschäftsstelle nach Anhören des Geschäftsführers (§ 100) zur Verfügung zu stellen. Der Sachaufwand der Geschäftsstelle ist vom Tiroler Bodenfonds zu tragen.
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