(1) Zur Unterstützung der Gemeinden bei der Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumordnung und der Festlegungen der örtlichen Raumordnungskonzepte wird der Tiroler Bodenfonds errichtet.
(2) Der Tiroler Bodenfonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(3) Die Tätigkeit des Tiroler Bodenfonds ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Tiroler Bodenfonds hat jedoch nach Möglichkeit kostendeckend zu arbeiten.
(4) Im Rahmen des Fondszweckes nach Abs. 1 obliegen dem Tiroler Bodenfonds:
a) der Erwerb von Grundstücken und deren entgeltliche Weitergabe;
b)die Gewährung von Zuschüssen an Gemeinden für den Erwerb von Grundstücken, für infrastrukturelle Vorhaben und für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach § 14 Abs. 2 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991.
(5) Zu den Aufgaben des Fonds nach Abs. 4 lit. a gehören insbesondere:
a) die Veräußerung von Grundstücken für Zwecke des geförderten Wohnbaus, insbesondere für Bauvorhaben in bodensparender verdichteter Bauweise;
b) die Veräußerung von Grundstücken zum Zweck der Ansiedlung oder der Standortverlegung von Gewerbe- und Industriebetrieben;
c)die Veräußerung von Grundstücken zu den im § 44 Abs. 1 lit. a genannten Zwecken und zum Zweck der Arrondierung von land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen;
d)die Veräußerung von Grundstücken an Gemeinden zum Zweck der Errichtung von Gebäuden und sonstigen Anlagen nach § 52 Abs. 1 lit. a;
e) die Verwendung von Grundstücken zu Tauschzwecken im Rahmen der lit. a bis d.
(6) Auf die Gewährung von Fondsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.
(7) Die Mittel des Tiroler Bodenfonds werden aufgebracht durch:
a) Zuwendungen des Landes Tirol nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hiefür jeweils vorgesehenen Mittel;
b) sonstige Zuwendungen;
c) die Aufnahme von Darlehen;
d) Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken.
(8) Der Tiroler Bodenfonds hat seine Mittel zinsbringend anzulegen.
§ 99 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 99 § 99
…Aufgaben und Geschäftsgang des Kuratoriums (1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über: a) die Weitergabe von Grundstücken nach § 93 Abs. 4 lit. a ; b) die Gewährung von Zuschüssen nach § 93 Abs. 4 lit. b ; c) den Jahresvoranschlag und…
§ 33 § 33
…jeweiligen Grundflächen innerhalb einer angemessenen Frist einer bestimmten Verwendung zuzuführen. Weiters kann die Verpflichtung vorgesehen werden, Grundflächen der Gemeinde oder dem Tiroler Bodenfonds ( § 93 ) für einen bestimmten Zweck, insbesondere für den geförderten Wohnbau, zu überlassen. Die Überlassung hat zum Verkehrswert zu erfolgen. Bei Grundflächen, die dem geförderten Wohnbau dienen…
§ 94 § 94
…Sicherung des Fondszweckes, Richtlinien (1) Der Tiroler Bodenfonds hat bei der Weitergabe von Grundstücken nach § 93 Abs. 4 lit. a die Erreichung des Fondszweckes durch vertragliche Beschränkungen der Verfügungsmacht des Erwerbers zu sichern. Als Beschränkungen kommen insbesondere ein Zustimmungsrecht…
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