§ 92 § 92
In Kraft seit 01. November 2001
Up-to-date
Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen der Umlegungsbehörde und der Umlegungsoberbehörde sind von den landesrechtlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden