§ 91 § 91
In Kraft seit 01. November 2001
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Für die Berechtigung der Organe der Umlegungsbehörde und der Umlegungsoberbehörde und ihrer Beauftragten zur Inanspruchnahme von Grundstücken gilt § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a)die Vergütung nach § 6 Abs. 4 von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile aufzubringen ist;
b)die Entscheidung über Streitigkeiten nach § 6 Abs. 3 zweiter Satz und über Vergütungen nach lit. a der Umlegungsbehörde, im Falle der Inanspruchnahme von Grundstücken durch die Umlegungsoberbehörde dieser, obliegt.
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