(1) Auf das Verfahren der Umlegungsbehörde und der Umlegungsoberbehörde findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit folgenden Abweichungen Anwendung:
a)§ 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet keine Anwendung.
b)Nichtamtliche Sachverständige dürfen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 herangezogen werden. § 52 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet keine Anwendung.
c) Der Bescheid über die Grenzfeststellung und der Umlegungsbescheid können auch durch Auflegung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt der Gemeinde, in deren Gebiet die Baulandumlegung durchgeführt wird, während zweier Wochen erlassen werden. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Die Parteien sind von der Auflegung überdies schriftlich zu verständigen. Die Kundmachung und die Verständigungen haben jeweils die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Berufungsfrist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages der Auflegung. Die Gemeinde hat die für die Auflegung des Entwurfes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen und die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen.
d)Die Barauslagen und Vorschüsse nach § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu tragen. Die Eigentümer jener Grundstücke oder Grundstücksteile, deren Grenzen sich aus dem Grenzkataster ergeben, sind von der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Grenzfeststellung befreit. Diese Bestimmungen gelten auch im Fall der Einstellung des Umlegungsverfahrens.
(2) Auf das Verfahren der Umlegungsoberbehörde finden weiters die §§ 67d bis 67g des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß Anwendung.
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