(1) Die Umlegungsoberbehörde ist beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichten. Der Umlegungsoberbehörde gehören an:
a) ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Tiroler Landesregierung als Vorsitzender;
b) ein weiterer rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Tiroler Landesregierung als Berichterstatter;
c) ein Mitglied aus dem Richterstand;
d) zwei weitere Bedienstete des Amtes der Tiroler Landesregierung, von denen jeweils einer über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Raumordnung und der Baulandumlegung verfügt.
(2) Die Mitglieder der Umlegungsoberbehörde sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Vor der Bestellung des Mitgliedes nach Abs. 1 lit. c ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu hören. Für jedes Mitglied der Umlegungsoberbehörde ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Umlegungsoberbehörde bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Neubestellung der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt. Ein Mitglied oder Ersatzmitglied scheidet vorzeitig aus dem Amt durch Ausscheiden aus dem Dienststand oder Verzicht. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes hat die Landesregierung für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Umlegungsoberbehörde sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung der Umlegungsoberbehörde zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, den Vorgang bei der Beratung und Abstimmung, die Aufnahme von Niederschriften und die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen zu enthalten hat.
§ 88 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 88 § 88
…Zuständigkeit (1) Umlegungsbehörde im Sinne dieses Abschnittes ist das Amt der Tiroler Landesregierung. (2) Über Berufungen gegen Bescheide der Umlegungsbehörde entscheidet die Umlegungsoberbehörde ( § 89 ). Gegen die Entscheidungen der Umlegungsoberbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidungen unterliegen auch nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.…
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