(1) Das Umlegungsverfahren ist durch Verordnung einzustellen, wenn Umstände hervorkommen oder nachträglich eintreten, die den Zweck des Umlegungsverfahrens nicht mehr erreichen lassen.
(2) Das Umlegungsverfahren ist überdies durch Verordnung einzustellen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ein Umlegungsbescheid erlassen wird oder ein zulässiger Umlegungsvertrag oder ein zulässiges Umlegungsübereinkommen zustande kommt und die Gemeinde oder mindestens die Hälfte der Eigentümer der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile, auf die mindestens 50 v. H. der umzulegenden Grundfläche entfallen müssen, die Einstellung des Verfahrens beantragen.
(3) Die Verordnung über die Einstellung des Umlegungsverfahrens ist im Boten für Tirol zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das In-Kraft-Treten der Verordnung. Die Gemeinde hat die Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen. Die Verordnung ist weiters dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt sofort mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die Anmerkung nach § 73 Abs. 7 erster Satz zu löschen.
(4) Mit der Einstellung des Umlegungsverfahrens treten ein allfälliger Bebauungsplan mit den Festlegungen des Erschließungsplanes und ein allfälliger geänderter Flächenwidmungsplan nach § 83 außer Kraft. Gleichzeitig treten die zuvor bestandenen Bebauungspläne und Widmungen wieder in Kraft.
§ 116 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 116 § 116
…6, § 75 Abs. 2, § 76 Abs. 4, § 79 Abs. 2, § 84 Abs. 8, § 85 Abs. 2, 3 und 4, § 87 Abs. 3 und § 90 Abs. 1 lit. c - sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.…
§ 75 § 75
…In-Kraft-Tretens der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens anhängige streitige und außerstreitige Verfahren sind bis zu einer allfälligen Einstellung des Umlegungsverfahrens ( § 87 ) zu unterbrechen bzw. auszusetzen. Im Falle des Abschlusses des Umlegungsverfahrens ( § 84 Abs. 8 ) sind sie einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Grenzstreitigkeit…
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