(1) Die Umlegungsbehörde hat im Zuge des Umlegungsverfahrens durch Verordnung
a) weitere Grundstücke oder Grundstücksteile in das Umlegungsgebiet einzubeziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass deren Einbeziehung zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens erforderlich ist, oder
b) Grundstücke oder Grundstücksteile aus dem Umlegungsgebiet auszuscheiden, wenn sich nachträglich ergibt, dass deren Einbeziehung zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens nicht erforderlich ist.
(2) Durch die Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken oder Grundstücksteilen dürfen keine Restflächen entstehen, die nicht zweckmäßig bebaubar wären. Im Übrigen gilt § 73 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(3) Die Gemeinde ist vor der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 zu hören.
(4) Verordnungen nach Abs. 1 sind im Boten für Tirol zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das In-Kraft-Treten der Verordnung und die Durchführung des Verfahrens nach § 75. Die Gemeinde hat die Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen. Die Verordnungen nach Abs. 1 sind weiters dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt sofort mitzuteilen. Für Verordnungen nach Abs. 1 lit. a gilt dritter Satz, 7 und 8 sinngemäß. Auf Grund der Mitteilung von Verordnungen nach hat das Grundbuchsgericht die Anmerkung nach erster Satz bei den betroffenen Grundstücken zu löschen.
(5) Für die Feststellung der Grenzen der aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 lit. a in das Umlegungsgebiet einbezogenen Grundstücke oder Grundstücksteile gilt § 75 sinngemäß.
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