TROG 2001
Gliederung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Raumordnungsprogramme zu erlassen. In diesen sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahmen jene Ziele, Grundsätze oder Maßnahmen festzulegen, die für die geordnete Entwicklung des Planungsgebietes (Abs. 2) im Sinne der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich sind. An Maßnahmen kann insbesondere festgelegt werden, dass
a) bestimmte Gebiete oder Grundflächen für bestimmte Zwecke freizuhalten sind, wie beispielsweise für die Landwirtschaft, zur Erhaltung der Landschaft oder ökologisch besonders wertvoller Gebiete oder zum Schutz von Wasservorkommen;
b) bestimmte Gebiete oder Grundflächen der Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben, der Errichtung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus oder sonst für Freizeit- und Erholungszwecke von besonderer Bedeutung sind, oder der Gewinnung von Rohstoffen vorzubehalten sind;
c) bestimmte Grundflächen der Errichtung von Gebäuden oder sonstigen Anlagen von überörtlicher Bedeutung, die öffentlichen Zwecken dienen, wie Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen, Amtsgebäude, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, sonstige Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, Wasser- und Energieversorgungsanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Bevorratungseinrichtungen und dergleichen, vorzubehalten sind;
d) bestimmte Grundflächen - unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz - der Errichtung überörtlicher Verkehrswege vorzubehalten sind;
e) in bestimmten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden die Widmung von Grundflächen als Bauland nur bis zu bestimmten Grenzen hin zulässig ist; dabei können für einzelne Arten von Bauland die Grenzen unterschiedlich festgelegt werden;
(2) Raumordnungsprogramme können für das ganze Land oder für Teile des Landes (Planungsgebiete) erlassen werden. Die Grenzen von Planungsgebieten, die nur Teile des Landes umfassen, dürfen die Grenzen von Planungsverbänden (§ 23) und Gemeinden schneiden, wenn dies im Hinblick auf den Inhalt des Raumordnungsprogrammes zweckmäßig ist.
(3) Soweit einzelne Ziele der überörtlichen Raumordnung vordringlich sind, können in Raumordnungsprogrammen nur jene besonderen Ziele, Grundsätze oder Maßnahmen festgelegt werden, die für die Entwicklung des Planungsgebietes im Sinne dieser Ziele der überörtlichen Raumordnung erforderlich sind, sofern dadurch die geordnete Gesamtentwicklung des Planungsgebietes nicht beeinträchtigt wird.
(4) In Raumordnungsprogrammen, die Maßnahmen enthalten, kann eine Reihenfolge für deren Verwirklichung festgelegt werden.
(5) Raumordnungsprogramme haben gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der Europäischen Union sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Bundes, soweit deren Berücksichtigung verfassungsrechtlich geboten ist oder Vereinbarungen nach Art. 15a Abs. 1 B-VG darüber bestehen, zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auf die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Gemeinden, im Bereich der gemeinsamen Grenzen auch auf die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der benachbarten Länder und Staaten Bedacht zu nehmen.
(6) Wird auf Grundflächen, die auf Grund einer Festlegung nach Abs. 1 lit. c oder d einem bestimmten Verwendungszweck vorzubehalten sind, nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten des betreffenden Raumordnungsprogrammes mit der Ausführung eines diesem Verwendungszweck entsprechenden Vorhabens begonnen, so hat die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde oder des jeweiligen Grundeigentümers die betreffende Festlegung aufzuheben.
§ 106 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 106 § 106
…des § 8 Abs. 3 . (3) Kernzonen, die nach § 8 Abs. 3 dritter Satz dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001 festgelegt worden sind, bleiben aufrecht. Sie dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 erweitert werden. (4) Anlässlich der Ausarbeitung der örtlichen…
§ 11 § 11
…Ausnahmen von Raumordnungsprogrammen (1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Gemeinde diese mit schriftlichem Bescheid ermächtigen, ungeachtet einer Festlegung nach § 7 Abs. 1 lit. a oder e in einem Raumordnungsprogramm einzelne davon betroffene Grundflächen als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche für einen bestimmten Zweck zu widmen. Die…
§ 9 § 9
…6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes zu erfolgen. (3) Enthält der Entwurf eines Raumordnungsprogrammes, das nur für einen Teil des Landes erlassen werden soll, Festlegungen nach § 7 Abs. 1 lit. a bis f , so haben die Gemeinden den übersandten Entwurf unverzüglich im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während sechs Wochen aufzulegen. Die Auflegung…
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