TROG 2001
Gliederung
(1) Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne gelten die §§ 64 bis 67 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a)der Gemeinderat anlässlich der im § 64 Abs. 1 erster Satz vorgesehenen Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes gleichzeitig den Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung fassen kann; dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde;
b)die im § 64 Abs. 1 zweiter Satz vorgesehene Verlautbarung der Auflegung unterbleiben kann;
c)die im § 64 Abs. 3 vorgesehene Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.
(2) Die Auflegung der Entwürfe über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes kann gleichzeitig erfolgen. Dem Gemeinderat können weiters beide Entwürfe gleichzeitig zur Beschlussfassung vorgelegt werden. In diesem Fall kann die aufsichtsbehördliche Genehmigung für beide Verordnungen in einem erteilt werden. Andernfalls darf die Änderung des Flächenwidmungsplanes erst nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes aufsichtsbehördlich genehmigt werden.
(4) Die Abs. 1 und 3 sind im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung nicht anzuwenden.
§ 111 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 111 § 111
…aufrecht, soweit sie den Flächenwidmungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen enthalten. Im Übrigen gilt § 107 Abs. 4 und 5 sinngemäß. § 68 findet auf die Änderung solcher Pläne Anwendung.…
§ 82 § 82
…der inneren Erschließung des Umlegungsgebietes dienen, festzulegen (Erschließungsplan). Für das Verfahren zur Erlassung oder Änderung des Erschließungsplanes gelten die §§ 65, 67 und 68 . Im Übrigen gelten für die Bebauungsplanung im Umlegungsgebiet die Bestimmungen über Bebauungspläne im 4. Abschnitt des II. Teiles dieses Gesetzes. Der Erschließungsplan kann auch in…
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