TROG 2001
Gliederung
(1) Die Gemeinde hat den Entwurf des örtlichen Raumordnungskonzeptes, den Entwurf über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und den Entwurf über die Neuerlassung oder Gesamtänderung des Flächenwidmungsplanes nach § 31a Abs. 2 zweiter Satz oder § 107 Abs. 1 zweiter Satz einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz zu unterziehen.
(2) Die Entwürfe über die Änderung von örtlichen Raumordnungskonzepten bedürfen einer Umweltprüfung, soweit sie die Möglichkeit der Errichtung von UVP-pflichtigen Anlagen zum Gegenstand haben oder ein Natura 2000-Gebiet betreffen.
(3) Die Entwürfe über die Änderung von Flächenwidmungsplänen bedürfen einer Umweltprüfung, soweit sie die Festlegung von Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen nach § 49a vorsehen oder ein Natura 2000-Gebiet betreffen.
(4) Die Entwürfe über die Änderung von örtlichen Raumordnungskonzepten und von Flächenwidmungsplänen bedürfen weiters einer Umweltprüfung, wenn die Änderung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind die Größe des Planungsgebietes und die vorgesehenen Nutzungen bzw. Arten der Widmung in Verbindung mit den Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen Entwürfe über die Änderung von örtlichen Raumordnungskonzepten und von Flächenwidmungsplänen jedenfalls einer Umweltprüfung bedürfen. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden.
(5) Im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung hat die Auflegung des jeweiligen Entwurfes zur allgemeinen Einsicht nach § 64 Abs. 1 in einem mit der Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltprüfungsverfahren nach des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes zu erfolgen. Die Auflegungsfrist beträgt abweichend vom erster Satz sechs Wochen. Weiters hat die Verständigung der Nachbargemeinden nach in einem mit der Beteiligung der öffentlichen Umweltstellen am Umweltprüfungsverfahren nach des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes zu erfolgen.
§ 63 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 63 § 63
…der Verständigung ist auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung des Entwurfes und in zusammengefasster Form auf den Gang des Verfahrens nach den §§ 64, 64a, 66 und 67 hinzuweisen. Nach Vorliegen des Entwurfes ist dieser, ausgenommen in der Stadtgemeinde Innsbruck, in einer öffentlichen Gemeindeversammlung vorzustellen. (2) Das Unterbleiben oder die…
§ 24 § 24
…an der Bestandsaufnahme sowie unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeinderates an der Ausarbeitung der Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung ( § 29 ) sowie an der Umweltprüfung nach § 64a mitzuwirken. (3) Den Planungsverbänden obliegt weiters im eigenen Wirkungsbereich die Abgabe von Stellungnahmen in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen…
§ 107 § 107
…Örtliche Raumordnungskonzepte, bestehende Flächenwidmungspläne, anhängige Verfahren (1) Jede Gemeinde hat bis zum 31. Dezember 2000, die Stadt Innsbruck bis zum 31. Dezember 2001, ein örtliches Raumordnungskonzept zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Jede Gemeinde hat weiters innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten…
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