TROG 2001
Gliederung
(1) Die Festlegung verschiedener Verwendungszwecke für einzelne Ebenen von Grundflächen oder für Teilflächen solcher Ebenen ist nur auf Grundflächen, die als Sonderflächen für Widmungen in verschiedenen Ebenen gewidmet sind, zulässig.
(2) Die Festlegung von Sonderflächen für Widmungen in verschiedenen Ebenen ist hinsichtlich der Grundflächen, für die besondere Planungen im Rahmen der Planungskompetenzen des Bundes oder des Landes bestehen, nur insoweit zulässig, als dadurch nicht in die jeweilige Planungskompetenz eingegriffen wird.
§ 108 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 108 § 108
…Auf die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 erfolgten Widmungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Widmungen als Sonderflächen für Abbaugebiete und Abbauanlagen nach § 51 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998 gelten als Sonderflächen nach §…
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