TROG 2001
Gliederung
(1) Die Errichtung und die Aufstellung von Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe ist, soweit diese nicht den bergrechtlichen oder abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften unterliegen, außerhalb des Baulandes nur auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen zulässig.
(2) Bescheide, mit denen für eine Anlage nach Abs. 1 ohne Vorliegen einer entsprechenden Widmung als Sonderfläche die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
§ 110a TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 110a § 110a
…49b ist auf Bauvorhaben für Tankstellen, für die am 30. Juni 2005 eine in erster Instanz erteilte Baubewilligung vorgelegen ist, nicht anzuwenden. (2) § 50a ist auf Vorhaben für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, für die am 30. Juni 2005 eine in erster Instanz erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen ist, nicht…
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