§ 50 § 50
In Kraft seit 01. November 2001
Up-to-date
TROG 2001
Gliederung
(1) Die Errichtung von Sportanlagen ist außerhalb des Baulandes nur auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen zulässig. Dies gilt nicht für Klettersteige, Schipisten, Loipen und Naturrodelbahnen.
(2) Bescheide, mit denen für eine Sportanlage nach Abs. 1 ohne Vorliegen einer entsprechenden Widmung als Sonderfläche die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
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