TROG 2001
Gliederung
(1) Die Schaffung und die Erweiterung von Handelsbetrieben mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m2 ist unbeschadet des § 49 außer in Kernzonen im Sinne des § 8 Abs. 3 nur auf Sonderflächen für Handelsbetriebe zulässig. § 8 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Bei der Widmung von Sonderflächen für Handelsbetriebe kann das jeweils zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche festgelegt werden.
(3) Bei der Widmung von Sonderflächen für Handelsbetriebe ist unbeschadet der Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
a) eine Boden sparende Bebauung und verkehrsmäßige Erschließung;
b) die bestehenden Siedlungs- und Wirtschaftsstrukturen;
c) die Erhaltung ausreichender Flächen für die Weiterentwicklung anderer Wirtschaftszweige;
d) die Art der verkehrsmäßigen Erschließung der betreffenden Grundflächen und deren Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Handelsbetriebe, in denen Kraftfahrzeuge und ergänzend dazu Kraftfahrzeugzubehör und höchstens in einem geringfügigen Ausmaß andere Waren angeboten werden.
§ 110 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 110 § 110
…für Einkaufszentren der Betriebstypen I, II, III und V (Anlage zu den §§ 8 und 49 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001) als Sonderflächen für Einkaufszentren des nunmehrigen Betriebstyps A und Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen I V und VI als Sonderflächen für Einkaufszentren des nunmehrigen Betriebstyps…
Rückverweise