TROG 2001
Gliederung
(1) Beherbergungsgroßbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 150 Betten oder mehr als 75 Räumen zur Beherbergung von Gästen. Betten und Räume zur Beherbergung von Gästen in mehreren Gebäuden sind zusammenzuzählen, wenn die Gebäude in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und im Hinblick auf ihre einheitliche Gesamtplanung oder ihre Zugehörigkeit zum selben Betrieb eine Einheit bilden.
(2) Die Schaffung von Beherbergungsgroßbetrieben ist nur auf Grundflächen, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe gewidmet sind, zulässig.
(3) Bei der Widmung von Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe ist die zulässige Höchstzahl an Betten und Räumen zur Beherbergung von Gästen festzulegen. Dabei ist unbeschadet der Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere auf
a) den Stand der touristischen Entwicklung und die bestehenden touristischen Strukturen,
b) die Eingliederung der betreffenden Betriebe in die Siedlungsstruktur,
c) die Vermeidung von unzumutbaren schädlichen Auswirkungen des Verkehrs,
d) den Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes Bedacht zu nehmen.
(4) Im Falle des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung außerhalb einer Sonderfläche für Beherbergungsgroßbetriebe bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteiles, das (der) nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Beherbergungsgroßbetrieb verwendet worden ist, darf - soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist - statt dessen ein Neubau mit demselben Verwendungszweck und höchstens derselben Zahl an Betten und Räumen zur Beherbergung von Gästen geschaffen werden.
§ 109 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 109 § 109
… Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren, gelten bis zum In-Kraft-Treten einer anderen Widmung als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe nach § 48. (3) Jene Grundfläche, die von der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer Sonderfläche für Apartmenthäuser in der Gemeinde Axams, LGBl. Nr. 29/1987…
Rückverweise