TROG 2001
Gliederung
(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3 erster Satz sind.
(2) Im Freiland dürfen nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden.
§ 31 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 31 § 31
…Abs. 2 lit. g, h und i von einer diesen Zielen widersprechenden Bebauung oder von jeglicher Bebauung mit Ausnahme der nach § 41 Abs. 2 und § 42 im Freiland zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen freizuhalten sind; b) die angestrebte Bevölkerungs- und Haushaltsentwicklung in der…
§ 109 § 109
…am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen für Wochenendsiedlungen gewidmet waren, gelten bis zum In-Kraft-Treten einer anderen Widmung als Freiland nach § 41 Abs. 1 . Soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, darf jedoch auf diesen Grundflächen bis zum In-Kraft-Treten einer anderen Widmung, längstens jedoch bis…
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