TROG 2001
Gliederung
(1) Flächenwidmungspläne sind zu ändern, soweit dies
a) aufgrund einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes;
b) zur Verwirklichung einer dem örtlichen Raumordnungskonzept entsprechenden weiteren räumlichen Entwicklung der Gemeinde;
c) aufgrund von Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen;
d) aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der Europäischen Union oder aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung raumbedeutsamer Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen oder
e)aufgrund der §§ 11 Abs. 5, 43 Abs. 6, 52 Abs. 6 und 53 Abs. 2.
(2) Der Flächenwidmungsplan darf geändert werden, wenn die Änderung
a) den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht widerspricht und für die weitere räumliche Entwicklung der Gemeinde vorteilhaft ist;
b) einer den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept entsprechenden Abrundung von Widmungsbereichen dient;
c)eine Festlegung nach § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz zum Inhalt hat.
(3) Wird ein örtliches Raumordnungskonzept vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so dürfen außer in den Fällen des Abs. 1 lit. c, d und e bis zum In-Kraft-Treten eines neuen örtlichen Raumordnungskonzeptes keine weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden. Wird ein örtliches Raumordnungskonzept vom Verfassungsgerichtshof teilweise aufgehoben, so gilt dies für die von der Aufhebung betroffenen Teile des Gemeindegebietes.
(4) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat beginnend mit dem Jahr 2000 alle fünf Jahre jeweils bis zum 30. Juni eine nach Widmungsarten gegliederte Zusammenstellung über das Flächenausmaß der während der vorangegangenen fünf Jahre als Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen gewidmeten und der während dieses Zeitraumes allenfalls in Freiland rückgewidmeten Grundstücke vorzulegen. Als Stichtag ist der 1. Jänner des jeweiligen Jahres heranzuziehen. Diese Zusammenstellungen sind weiters der Landesregierung zu übersenden.
(5) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der von den Gemeinden nach Abs. 4 vorgelegten Zusammenstellungen und weiterer vorhandener Daten alle fünf Jahre eine Baulandbilanz zu erstellen. Die Baulandbilanz hat zu enthalten:
a) eine nach Widmungsarten gegliederte Zusammenstellung über das Ausmaß der in den einzelnen Gemeinden jeweils als Bauland, als Sonderflächen und als Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundflächen; dabei ist das Ausmaß der bebauten und der unbebauten Grundflächen jeweils gesondert auszuweisen;
b) eine nach Widmungsarten gegliederte Zusammenstellung über das Gesamtausmaß der landesweit als Bauland, als Sonderflächen und als Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundflächen; dabei ist das Gesamtausmaß der bebauten und der unbebauten Grundflächen jeweils gesondert auszuweisen.
Die Baulandbilanz ist erstmalig nach dem In-Kraft-Treten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 107 Abs. 1 zweiter Satz in allen Gemeinden des Landes zu erstellen. Die Landesregierung hat die Baulandbilanz den Gemeinden und den Planungsverbänden zur Verfügung zu stellen.
§ 107 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 107 § 107
…Örtliche Raumordnungskonzepte, bestehende Flächenwidmungspläne, anhängige Verfahren (1) Jede Gemeinde hat bis zum 31. Dezember 2000, die Stadt Innsbruck bis zum 31. Dezember 2001, ein örtliches Raumordnungskonzept zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Jede Gemeinde hat weiters innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten…
§ 31a § 31a
…2 erster Satz nicht nach oder wurde der (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so dürfen außer in den Fällen des § 36 Abs. 1 lit. c, d und e keine weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden. Davon ausgenommen sind Änderungen des Flächenwidmungsplanes…
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