§ 30 § 30
In Kraft seit 01. November 2001
Up-to-date
TROG 2001
Gliederung
Für die Berechtigung der Organe der Gemeinde und ihrer Beauftragten zur Durchführung von Vorarbeiten für die Erarbeitung und Aktualisierung der Bestandsaufnahme und weiterer Planungsgrundlagen für das örtliche Raumordnungskonzept, den Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne gilt § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a)die Entscheidung über Streitigkeiten nach § 6 Abs. 3 zweiter Satz dem Bürgermeister obliegt;
b)der Anspruch auf Vergütung nach § 6 Abs. 4 erster Satz gegenüber der Gemeinde besteht;
c)die Festsetzung der Vergütung nach § 6 Abs. 4 zweiter Satz der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt.
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