(1) Die Organe des Landes und der Gemeinden sowie der sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, der Landesregierung möglichst früh die von ihnen beabsichtigten, für die Raumordnung des Landes wesentlichen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen sowie Auskunft über die sonstigen hiefür wesentlichen Umstände zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Sonstige öffentliche und private Planungsträger sind zur Auskunft über die für die Raumordnung des Landes wesentlichen Umstände verpflichtet, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht und sofern dadurch nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden. In gleicher Weise sind Inhaber von Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. e und Projektwerber bezüglich solcher Betriebe verpflichtet, Auskunft über Art und Ausmaß der vom Betrieb ausgehenden Gefahren, über die Gefährdungsbereiche und über die zur Beurteilung des Gefährdungspotentials maßgebenden Umstände zu erteilen.
(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, den betroffenen Gemeinden möglichst früh die für die örtliche Raumordnung wesentlichen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Landes mitzuteilen sowie Auskunft über die sonstigen hiefür wesentlichen Umstände zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(3) Planungen und Maßnahmen sind raumbedeutsam, wenn sie darauf gerichtet sind,
a) im größeren Umfang Boden in Anspruch zu nehmen oder mögliche Bodennutzungen einzuschränken oder zu verändern oder
b) die räumliche Entwicklung eines Gebietes im Sinne einer angestrebten räumlichen Ordnung zu beeinflussen.
(4) Die gegenseitige Informationspflicht nach den Abs. 1 und 2 besteht jedenfalls in Bezug auf Planungen über die Ansiedlung von Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. e sowie über die Erweiterung und Änderung solcher Betriebe, wenn sich dadurch im Fall eines schweren Unfalls erhebliche Auswirkungen auf den Schutz von Siedlungsgebieten, von öffentlich zugänglichen Gebäuden, von wichtigen Verkehrswegen, von Erholungsräumen oder von ökologisch besonders wertvollen oder empfindlichen Gebieten ergeben können. Die gegenseitige Informationspflicht besteht weiters in Bezug auf Planungen und Maßnahmen in diesen Bereichen, wenn diese das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.
§ 116 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 116 § 116
…Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz - mit Ausnahme jener nach § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 73 Abs. 6, § 75 Abs. 2, § 76 Abs. 4, § 79 Abs. 2, § 84 Abs…
§ 110 § 110
…Abs. 1 , wobei die allfällige Festlegung des höchstzulässigen Ausmaßes der Gesamtnutzfläche entfällt. Weiters entfallen allfällige Festlegungen nach § 49 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 bzw. des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998. Dabei gelten, soweit in den Abs. 2…
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