TROG 2001
Gliederung
(1) Die Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. c bis k und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Raumordnungsbeirat vorzeitig aus durch:
a) Widerruf der Bestellung;
b) Verzicht auf die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft.
(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt.
(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus dem Raumordnungsbeirat aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 74 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 74 § 74
…mit Ausnahme der sonstigen Änderung von Gebäuden, der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, sofern diese keine wesentliche Erweiterung derselben umfasst, und von Bauvorhaben nach § 20 Abs. 2 lit. a der Tiroler Bauordnung 2001; e) die Errichtung und die wesentliche Erweiterung von Einfriedungen im Sinne des § …
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