Bei der Erfüllung der Aufgabe der überörtlichen Raumordnung und bei der Abwägung von Zielen sind folgende Grundsätze zu beachten:
a) Mit den natürlichen Lebensgrundlagen ist sparsam umzugehen;
sie sind zu pflegen und so weit wie möglich zu erhalten; sie dürfen nicht derart in Anspruch genommen oder belastet werden, dass sie künftigen Generationen nicht mehr in ausreichendem Maße und ausreichender Güte zur Verfügung stehen;
b) Auf eine ausgewogene Deckung der materiellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere des Wohnbedürfnisses und der wirtschaftlichen Bedürfnisse, und der immateriellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der gesundheitlichen, sozialen, kulturellen und ethischen Bedürfnisse, ist hinzuwirken;
c) In allen Landesteilen sind unter Beachtung natur- und lagebedingter Gegebenheiten möglichst gleichwertige Lebensbedingungen anzustreben;
d) Die kulturelle, gesellschaftliche und wirtschaftliche Eigenständigkeit des Landes und seiner Teile sind zu fördern;
e) Auf grenzübergreifende innerstaatliche und zwischenstaatliche Zusammenhänge und Verflechtungen ist unter Wahrung der Interessen der Bevölkerung Bedacht zu nehmen.
§ 13 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 13 § 13
…Freizeitwohnsitzverzeichnis (1) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Wohnsitze, die aufgrund einer Feststellung im Sinne des § 12 Abs. 2 erster Satz, einer Baubewilligung im Sinne des § 12 Abs. 4 erster Satz oder einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 12 Abs…
§ 110 § 110
…für Einkaufszentren nach § 49 Abs. 1 , wobei die allfällige Festlegung des höchstzulässigen Ausmaßes der Gesamtnutzfläche entfällt. Weiters entfallen allfällige Festlegungen nach § 49 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 bzw. des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998. Dabei gelten…
§ 12 § 12
…Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten. (2) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den…
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