TROG 2001
Gliederung
(1) Das Amt der Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahmen Entscheidungsgrundlagen zu Fragen der räumlichen Entwicklung des Landes oder von Teilen des Landes ausarbeiten, sofern die Erlassung von Raumordnungsprogrammen nicht in Betracht kommt (Raumordnungspläne).
(2) Raumordnungspläne können fachübergreifend (integrale Pläne) oder fachbezogen (sektorale Pläne) erstellt werden. Raumordnungspläne haben die im Hinblick auf die jeweilige Fragestellung bedeutsamen Ziele, Grundsätze, Leitlinien, Strategien oder Maßnahmen einschließlich der Möglichkeiten der Koordination verschiedener raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen aufzuzeigen.
(3) Der Entwurf eines Raumordnungsplanes ist den im § 9 Abs. 2 genannten Stellen zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von einem Monat einzuräumen.
§ 108 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 108 § 108
… b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Sonderflächen nach § 43 Abs. 1 lit. a . (6) Hauptverkehrsflächen nach § 17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit die entsprechenden Straßen noch nicht bestehen, a) wenn die Straße keine höhere als die im § 53…
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