TROG 2001
Gliederung
(1) Die Eigenschaft eines Wohnsitzes im Sinne des § 12 Abs. 2 als Freizeitwohnsitz erlischt, wenn
a) der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte gegenüber dem Bürgermeister schriftlich erklärt, dass der Wohnsitz künftig nicht mehr als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll, oder
b)der Wohnsitz durch ein Bauvorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 oder 2 über das danach festgelegte Ausmaß hinaus vergrößert und dieser zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes verwendet wird.
(2) Eine Erklärung im Sinne des Abs. 1 lit. a wird mit ihrem Einlangen beim Bürgermeister unwiderruflich und wirksam. Ist in der Erklärung für das Wirksamwerden ein späterer Zeitpunkt angegeben, so wird sie mit diesem Zeitpunkt wirksam.
(3) Im Falle des Abs. 1 lit. b hat der Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass für den betreffenden Wohnsitz die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz erloschen ist. Liegt der Vergrößerung des Wohnsitzes ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zugrunde, so ist diese Feststellung möglichst bereits in der Baubewilligung zu treffen.
§ 13 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 13 § 13
… 1 lit. d im Verzeichnis richtigzustellen. (3) Aus dem Verzeichnis sind zu streichen: a) Wohnsitze, deren Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 15 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 15 Abs. 1 lit. b und 3 als…
§ 12 § 12
…und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist. (9) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer a) einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 15 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 15 Abs. 1 lit. b und 3 als…
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