TROG 2001
Gliederung
Rückverweise
(1) Im Falle des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Freizeitwohnsitzes, für den eine Feststellung im Sinne des § 12 Abs. 2 erster Satz, eine Baubewilligung im Sinne des § 12 Abs. 4 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 12 Abs. 5 erster Satz vorliegt, darf jedoch, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, statt dessen ein Neubau errichtet werden. Dabei darf die Baumasse des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um nicht mehr als 25 v. H. überschreiten. Maßgebend ist die Baumasse des aufgrund der Feststellung im Sinne des § 12 Abs. 2 erster Satz, der Baubewilligung im Sinne des § 12 Abs. 4 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinne des § 12 Abs. 5 erster Satz rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.
(2) Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird. Maßgebend ist die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des aufgrund der Feststellung im Sinne des § 12 Abs. 2 erster Satz, der Baubewilligung im Sinne des § 12 Abs. 4 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinne des § 12 Abs. 5 erster Satz rechtmäßig bestehenden bzw. bei einem Neubau nach des danach rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.
(3) Für Freizeitwohnsitze im Freiland gelten die Abs. 1 und 2 nur insoweit, als sich aufgrund des § 42 nicht weitergehende Beschränkungen ergeben.
§ 13 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 13 § 13
…vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen und als solche kenntlich zu machen. In den Fällen des § 14 Abs. 1 und 2 sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Baubewilligungsbescheides in das Verzeichnis aufzunehmen…
§ 11 § 11
…übersteigt. Eine Ermächtigung zur Widmung von Sonderflächen für UVP- pflichtige Vorhaben nach § 49a und zur Widmung von Sonderflächen in Natura 2000-Gebieten nach § 14 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, in der jeweils geltenden Fassung darf nicht erteilt werden. (2) Ein Antrag nach Abs. 1…
§ 15 § 15
…schriftlich erklärt, dass der Wohnsitz künftig nicht mehr als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll, oder b) der Wohnsitz durch ein Bauvorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 oder 2 über das danach festgelegte Ausmaß hinaus vergrößert und dieser zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes verwendet wird. (2…
§ 33 § 33
…den geförderten Wohnbau, zu überlassen. Die Überlassung hat zum Verkehrswert zu erfolgen. Bei Grundflächen, die dem geförderten Wohnbau dienen sollen, ist auch auf § 14 Abs. 1 und 2 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung Bedacht zu nehmen. In solchen Verträgen ist…