TROG 2001
Gliederung
Rückverweise
(1) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Wohnsitze, die aufgrund einer Feststellung im Sinne des § 12 Abs. 2 erster Satz, einer Baubewilligung im Sinne des § 12 Abs. 4 erster Satz oder einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 12 Abs. 5 erster Satz als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfen, zu führen. Das Verzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Freizeitwohnsitze zu enthalten:
a) den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Eigentümers des Wohnsitzes und des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten;
b) die Nummer und die Widmung des Grundstückes, auf dem sich der Wohnsitz befindet;
c) die Adresse des Wohnsitzes;
d)die Baumasse (§ 61 Abs. 2) und die Wohnnutzfläche des Wohnsitzes, bei Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen weiters die genaue Bezeichnung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung der betreffenden Räume.
(2) Freizeitwohnsitze, für die eine Baubewilligung im Sinne des § 12 Abs. 4 erster Satz vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen. Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 12 Abs. 5 erster Satz vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen und als solche kenntlich zu machen. In den Fällen des sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Baubewilligungsbescheides in das Verzeichnis aufzunehmen und die Angaben nach im Verzeichnis richtigzustellen.
(3) Aus dem Verzeichnis sind zu streichen:
a)Wohnsitze, deren Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 15 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 15 Abs. 1 lit. b und 3 als erloschen festgestellt worden ist;
b)Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 12 Abs. 5 erster Satz vorliegt, im Falle der Aufhebung der Ausnahmebewilligung nach § 12 Abs. 7 fünfter Satz;
c) Freizeitwohnsitze, für die die Baubewilligung erloschen ist.
(4) Die Gemeinde darf zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über Freizeitwohnsitze folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:
a)die Daten nach Abs. 1 lit. a bis d;
b)die Bescheide über Feststellungen im Sinne des § 12 Abs. 2 erster Satz, über Baubewilligungen im Sinne des § 12 Abs. 4 erster Satz, über Ausnahmebewilligungen im Sinne des § 12 Abs. 5 erster Satz, über die Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz sowie über das Erlöschen der Eigenschaft als Freizeitwohnsitz nach § 15 Abs. 1 lit. b und 3;
c)die Erklärungen im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a und 2.
(5) Die Gemeinde darf die Daten nach Abs. 4 weiters den mit der Vollziehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 und des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesen Gesetzen jeweils übertragenen Aufgaben sowie den Tourismusverbänden zum Zweck der Überwachung der Entrichtung der Aufenthaltsabgabe übermitteln. Die Gemeinde darf die Daten nach Abs. 4 ferner in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken benützen und der Landesregierung übermitteln.
§ 12 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 12 § 12
…entstehende Erschließungserfordernisse. Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 13 Abs. 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Häuser- und Wohnungszählung 8 v. …
§ 109 § 109
…Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 erteilt werden. Der Bürgermeister hat solche Wochenendhäuser nach dem Vorliegen der Anzeige über die Bauvollendung in das Verzeichnis nach § 13 Abs. 1 aufzunehmen. (2) Jene Grundflächen, die von a) der Verordnung über die Zulässigkeit der Festlegung von Sonderflächen für Apartmenthäuser in den Gemeinden des…