§ 110a § 110a
In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date
TROG 2001
Gliederung
(1) § 49b ist auf Bauvorhaben für Tankstellen, für die am 30. Juni 2005 eine in erster Instanz erteilte Baubewilligung vorgelegen ist, nicht anzuwenden.
(2) § 50a ist auf Vorhaben für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, für die am 30. Juni 2005 eine in erster Instanz erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen ist, nicht anzuwenden.
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