TROG 2001
Gliederung
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Gemeinde diese mit schriftlichem Bescheid ermächtigen, ungeachtet einer Festlegung nach § 7 Abs. 1 lit. a oder e in einem Raumordnungsprogramm einzelne davon betroffene Grundflächen als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche für einen bestimmten Zweck zu widmen. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn
a) eine solche Widmung zur Verwirklichung eines Vorhabens, das wegen seiner Standortgebundenheit im Gebiet der betreffenden Gemeinde sonst nicht oder nicht zweckmäßig verwirklicht werden könnte, erforderlich ist und
b)an der Verwirklichung des Vorhabens nach lit. a ein öffentliches Interesse besteht, das jenes an der Aufrechterhaltung der Festlegungen des Raumordnungsprogrammes hinsichtlich der betroffenen Grundflächen übersteigt. Eine Ermächtigung zur Widmung von Sonderflächen für UVP- pflichtige Vorhaben nach § 49a und zur Widmung von Sonderflächen in Natura 2000-Gebieten nach § 14 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, in der jeweils geltenden Fassung darf nicht erteilt werden.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 hat die Grundflächen, die als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden sollen, und die beabsichtigte Zweckbestimmung zu bezeichnen und die für die Verwirklichung des Vorhabens maßgebenden öffentlichen Interessen darzulegen. Dem Antrag sind weiters allfällige Äußerungen der betroffenen Grundeigentümer anzuschließen.
(3) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 sind der betroffene Planungsverband und die betroffene Untergruppe des Raumordnungsbeirates () zu hören.
(4) Die Ermächtigung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eine entsprechende Widmung als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche beschlossen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt hat.
(5) Die Gemeinde hat eine Widmung als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach Abs. 1 aufzuheben und eine dem Raumordnungsprogramm entsprechende Widmung festzulegen, wenn die Baubewilligung für ein dem festgelegten Verwendungszweck entsprechendes Bauvorhaben nicht innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten der Widmung erteilt wird, wenn eine solche Baubewilligung in weiterer Folge erlischt oder wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nicht innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten der Widmung begonnen wird. In diese Fristen sind die Zeiten des Bauverfahrens bzw. bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben des Fristenlaufes nach § 22 Abs. 3 zweiter und dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94, in der jeweils geltenden Fassung und eines Berufungsverfahrens über Bescheide nach dieser Bestimmung, eines Verfahrens vor der Vorstellungsbehörde, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinne des § 69 nicht einzurechnen.
§ 21 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 21 § 21
…Behandlung von Einzelfragen im Auftrag des Raumordnungsbeirates, die Beratung der Landesregierung in Förderungsangelegenheiten und die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung nach § 11 Abs. 3 . Der Raumordnungsbeirat kann die jeweils betroffene Untergruppe hinsichtlich bestimmter Arten von Regionalprogrammen weiters mit der Abgabe der Stellungnahmen nach § 9 Abs…
§ 43 § 43
…Folge erlischt oder wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nicht innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten der Widmung begonnen wird. § 11 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden. (7) Die Abs. 2 bis 6 gelten auch für die in diesem Gesetz besonders geregelten Sonderflächen, soweit für sie…
§ 108 § 108
…Nr. 21/1998 gelten als Sonderflächen nach § 43 Abs. 1 lit. a mit diesem Verwendungszweck. (3) Bei Grundflächen im Bauland, die nach § 11 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet sind, entfällt die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet. (4) Wohngebiet nach § 12 Abs. …
§ 36 § 36
…der Europäischen Union oder aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung raumbedeutsamer Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen oder e) aufgrund der §§ 11 Abs. 5, 43 Abs. 6, 52 Abs. 6 und 53 Abs. 2 . (2) Der Flächenwidmungsplan darf geändert werden, wenn die Änderung a) den Zielen der…
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