TROG 2001
Gliederung
(1) Jene Grundflächen, die von
a) der Verordnung über die Zulässigkeit der Festlegung von Sonderflächen für Apartmenthäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen in den Gemeinden des Planungsraumes Lienz und Umgebung, LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/1984 und
b) der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen für Wochenendsiedlungen in den Gemeinden der Kleinregion Stubaital, LGBl. Nr. 50/1985,
umfasst und am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen für Wochenendsiedlungen gewidmet waren, gelten bis zum In-Kraft-Treten einer anderen Widmung als Freiland nach § 41 Abs. 1. Soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, darf jedoch auf diesen Grundflächen bis zum In-Kraft-Treten einer anderen Widmung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998, die Baubewilligung für den Neubau von Wochenendhäusern im Sinne des § 16a Abs. 1 lit. d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 erteilt werden. Der Bürgermeister hat solche Wochenendhäuser nach dem Vorliegen der Anzeige über die Bauvollendung in das Verzeichnis nach § 13 Abs. 1 aufzunehmen.
(2) Jene Grundflächen, die von
a) der Verordnung über die Zulässigkeit der Festlegung von Sonderflächen für Apartmenthäuser in den Gemeinden des Planungsraumes Matrei und Umgebung, LGBl. Nr. 45/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 31/1987 und
b)der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer Sonderfläche für ein Feriendorf und Apartmenthäuser in der Gemeinde Heinfels, Bote für Tirol Nr. 842/1990, umfasst und am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren, gelten bis zum In-Kraft-Treten einer anderen Widmung als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe nach
(3) Jene Grundfläche, die von der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer Sonderfläche für Apartmenthäuser in der Gemeinde Axams, LGBl. Nr. 29/1987, umfasst und am 31. Dezember 1993 als Sonderfläche für Apartmenthäuser gewidmet war, gilt bis zum In-Kraft-Treten einer anderen Widmung als Wohngebiet nach § 38 Abs. 1.
(4) Jene Grundfläche, die von der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer Sonderfläche für Apartmenthäuser in der Gemeinde Silz, LGBl. Nr. 30/1987, umfasst und am 31. Dezember 1993 als Sonderfläche für Apartmenthäuser gewidmet war, gilt bis zum In-Kraft-Treten einer anderen Widmung als Tourismusgebiet nach § 40 Abs. 4.
(5) Jene Grundflächen, die vom § 5 Abs. 8 der Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm für die Planungsräume Vorderes Zillertal und Hinteres Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 44/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/1987 umfasst und am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen gewidmet waren, gelten bis zum In-Kraft-Treten einer anderen Widmung,
a)soweit es sich um Sonderflächen für Wochenendsiedlungen handelt, als Freiland nach § 41 Abs. 1; dabei gilt Abs. 1 zweiter und dritter Satz sinngemäß;
b)soweit es sich um Sonderflächen für Feriendörfer handelt, als Tourismusgebiet nach § 40 Abs. 4.
(6) Die Gemeinde hat für jene Grundflächen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als Sonderflächen für Apartmenthäuser nach § 16a Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gewidmet sind, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt eine Widmung nach diesem Gesetz festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Besteht im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auf einer solchen Grundfläche bereits ein Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen oder liegt eine rechtskräftige Baubewilligung dafür vor, so ist jedenfalls eine dem Baubestand bzw. der Baubewilligung entsprechende Widmung festzulegen. Bis zum In-Kraft-Treten der Widmung darf die Baubewilligung für den Neu- und Zubau von Gebäuden oder Gebäudeteilen und für die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen nicht erteilt werden.
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