TROG 2001
Gliederung
(1) Auf die in Flächenwidmungsplänen nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 festgelegten Widmungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs. 3 bis 7 anzuwenden.
(2) Auf die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 erfolgten Widmungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Widmungen als Sonderflächen für Abbaugebiete und Abbauanlagen nach § 51 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998 gelten als Sonderflächen nach § 43 Abs. 1 lit. a mit diesem Verwendungszweck.
(3) Bei Grundflächen im Bauland, die nach § 11 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet sind, entfällt die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet.
(4) Wohngebiet nach § 12 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Wohngebiet nach § 38 Abs. 1. Mischgebiet nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs. 2. Fremdenverkehrsgebiet nach § 14 Abs. 2 lit. b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Tourismusgebiet nach .
(5) Sonderflächen nach § 16 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Vorbehaltsflächen nach § 52 Abs. 1 lit. a. Abweichend vom § 52 Abs. 5 entsteht das Recht des Grundeigentümers, die Einlösung der betreffenden Grundflächen durch die Gemeinde zu verlangen, nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten der seinerzeitigen Widmung als Sonderfläche. Wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden. Sonderflächen nach § 16 Abs. 1 lit. b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Sonderflächen nach § 43 Abs. 1 lit. a.
(6) Hauptverkehrsflächen nach § 17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit die entsprechenden Straßen noch nicht bestehen,
a)wenn die Straße keine höhere als die im § 53 Abs. 1 angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als Festlegungen über den Straßenverlauf nach § 53 Abs. 1;
b)wenn die Straße eine höhere als die im § 53 Abs. 1 angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als vorbehaltene Flächen nach § 53 Abs. 2.
Im Übrigen hat die Gemeinde für die betreffenden Grundflächen spätestens anläßlich der Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 107 Abs. 1 zweiter Satz eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Im Falle der lit. b entsteht abweichend vom § 53 Abs. 2 vierter Satz das Recht des Grundeigentümers, von der Gemeinde die Aufhebung des Vorbehaltes zu verlangen, nach dem Ablauf von zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten der seinerzeitigen Widmung als Hauptverkehrsfläche. Wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden.
(7) Hauptverkehrsflächen nach § 17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit sie mit bestehenden Straßen übereinstimmen, als Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3. Soweit diese Übereinstimmung nicht gegeben ist, hat die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die betreffenden Grundflächen eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
(8) Abweichend vom § 49a Abs. 1 ist die Errichtung und die Erweiterung von Anlagen, die der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, auch auf Grundflächen zulässig, die nicht als Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen gewidmet sind, wenn deren Widmung vor dem 21. Juli 2004 in Kraft getreten oder beschlossen worden ist. § 49a Abs. 2 zweiter Satz ist auf Grundflächen, deren Widmung als Sonderfläche für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, Sonderfläche für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderfläche für Einkaufszentren oder Sonderfläche für Sportanlagen vor dem 21. Juli 2004 in Kraft getreten oder beschlossen worden ist, nicht anzuwenden.
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