TROG 2001
Gliederung
(1) Jede Gemeinde hat bis zum 31. Dezember 2000, die Stadt Innsbruck bis zum 31. Dezember 2001, ein örtliches Raumordnungskonzept zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Jede Gemeinde hat weiters innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan neu zu erlassen oder den bestehenden Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. Im Falle des § 111 hat die Gemeinde innerhalb dieser Frist einen Flächenwidmungsplan erstmalig zu erlassen.
(2) Die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, die am 31. Dezember 1993 bestanden haben und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch bestehen, bleiben weiterhin aufrecht. Im Übrigen dürfen Flächenwidmungspläne nur mehr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu erlassen und geändert werden. Für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 zweiter Satz gelten die §§ 64, 64a, 66 und 67.
(3) Anlässlich der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 zweiter Satz ist der gesamte Flächenwidmungsplan entsprechend dem § 29 Abs. 2 und 3 und der Verordnung nach § 29 Abs. 4 neu zu fassen und zu erstellen.
(4) Bis zum In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes darf der Flächenwidmungsplan nur geändert werden, wenn
a) ein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund vorliegt und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz nicht widerspricht;
b) die Änderung zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder wechselseitigen Beeinträchtigungen erforderlich ist;
c) die Änderung zur Schaffung eines für ein bestimmtes Bauvorhaben ausreichend großen Bauplatzes erforderlich ist und die betreffende Grundfläche großteils bereits als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmet ist;
d)die Änderung eine Festlegung nach § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz zum Inhalt hat.
Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 lit. c, d oder e vorliegen.
(5) Kommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 erster Satz nicht nach oder wurde dem von ihr vorgelegten örtlichen Raumordnungskonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so dürfen außer in den Fällen des Abs. 4 lit. c und des § 36 Abs. 1 lit. c, d und e keine weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden. In der Stadt Innsbruck gilt dies außer im Falle, dass einem entsprechenden Teilkonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wurde, nicht hinsichtlich jener Stadtteile, für die dieser Verpflichtung durch die Vorlage von Teilkonzepten entsprochen wurde.
§ 106 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 106 § 106
…des § 8 Abs. 3 . (3) Kernzonen, die nach § 8 Abs. 3 dritter Satz dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001 festgelegt worden sind, bleiben aufrecht. Sie dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 erweitert werden. (4) Anlässlich der Ausarbeitung der örtlichen…
§ 108 § 108
… 53 Abs. 2 . Im Übrigen hat die Gemeinde für die betreffenden Grundflächen spätestens anläßlich der Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 107 Abs. 1 zweiter Satz eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Im Falle der lit. …
§ 64a § 64a
…über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und den Entwurf über die Neuerlassung oder Gesamtänderung des Flächenwidmungsplanes nach § 31a Abs. 2 zweiter Satz oder § 107 Abs. 1 zweiter Satz einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz zu unterziehen. (2) Die Entwürfe über die Änderung von örtlichen Raumordnungskonzepten bedürfen einer Umweltprüfung, soweit…
§ 36 § 36
…der bebauten und der unbebauten Grundflächen jeweils gesondert auszuweisen. Die Baulandbilanz ist erstmalig nach dem In-Kraft-Treten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 107 Abs. 1 zweiter Satz in allen Gemeinden des Landes zu erstellen. Die Landesregierung hat die Baulandbilanz den Gemeinden und den Planungsverbänden zur Verfügung zu stellen…
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