TROG 2001
Gliederung
(1) Auf Entwicklungsprogramme nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/1990, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes aufgrund des § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 als Raumordnungsprogramme gegolten haben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die in der Anlage I zu § 1 Abs. 2 des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 22/1992, festgelegten Kernzonen gelten als Kernzonen im Sinne des § 8 Abs. 3.
(3) Kernzonen, die nach § 8 Abs. 3 dritter Satz dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001 festgelegt worden sind, bleiben aufrecht. Sie dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 erweitert werden.
(4) Anlässlich der Ausarbeitung der örtlichen Raumordnungskonzepte nach § 107 Abs. 1 dürfen Raumordnungsprogramme nach § 7 Abs. 1 lit. a auch dann geändert werden, wenn sie zum aufgelegten Entwurf eines örtlichen Raumordnungskonzeptes im Widerspruch stehen und die mit den betreffenden Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes verfolgten örtlichen Raumordnungsinteressen den mit dem Raumordnungsprogramm verfolgten überörtlichen Raumordnungsinteressen unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Raumordnungsziele zumindest gleichwertig sind. Das Verfahren nach kann entfallen, wenn im aufgelegten Entwurf des örtlichen Raumordnungskonzeptes auf den bestehenden Planungswiderspruch hingewiesen wird. Vor der Änderung des Raumordnungsprogrammes ist die betreffende Untergruppe des Raumordnungsbeirates () zu hören.
§ 106 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 106 § 106
… 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/1990, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes aufgrund des § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 als Raumordnungsprogramme gegolten haben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, soweit im Abs. 2 nichts anderes…
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