Das Nähere über die Geschäftsführung des Kuratoriums ist in einer Geschäftsordnung zu regeln. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie über die Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen zu enthalten.
§ 99 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 99 § 99
…§ 93 Abs. 4 lit. b ; c) den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss; d) die Richtlinien; e) die Geschäftsordnung des Kuratoriums ( § 103 ); f) den Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers ( § 101 Abs. 1 lit. e ); g) die Genehmigung der Aufnahme von Darlehen durch den Geschäftsführer ( §…
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