(1) Dem Geschäftsführer obliegen:
a) die Vertretung des Tiroler Bodenfonds nach außen;
b) die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten einschließlich des Erwerbes von Grundstücken und der Aufnahme von Darlehen;
c) die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel;
d) die Erstellung der Entwürfe des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
e) die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes;
f) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.
(2) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 99 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 99 § 99
…b ; c) den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss; d) die Richtlinien; e) die Geschäftsordnung des Kuratoriums ( § 103 ); f) den Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers ( § 101 Abs. 1 lit. e ); g) die Genehmigung der Aufnahme von Darlehen durch den Geschäftsführer ( § 101 Abs. 1 lit. b…
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