(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) Für den Geschäftsführer ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Der Geschäftsführer wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
(3) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers bzw. Stellvertreters weiterzuführen.
(4) Das Amt des Geschäftsführers und seines Stellvertreters endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung und Verzicht. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Geschäftsführer oder zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn dieser seine Pflichten gröblich verletzt. Für den Verzicht gilt § 98 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Endet das Amt des Geschäftsführers oder seines Stellvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer bzw. Stellvertreter zu bestellen.
(6) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben in die Hand des Vorsitzenden des Kuratoriums die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
§ 96 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 96 § 96
…Geschäftsstelle zu bedienen. (3) Die Landesregierung hat die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten für die Geschäftsstelle nach Anhören des Geschäftsführers ( § 100 ) zur Verfügung zu stellen. Der Sachaufwand der Geschäftsstelle ist vom Tiroler Bodenfonds zu tragen.…
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