TROG 2001
Gliederung
(1) Raumordnungsprogramme sind zu ändern, soweit dies
a) durch eine Änderung der dem Raumordnungsprogramm zugrunde liegenden Gegebenheiten im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung oder
b)aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der Europäischen Union oder aufgrund der verfassungsrechtlich oder im Hinblick auf Vereinbarungen nach Art. 15a Abs. 1 B-VG gebotenen Berücksichtigung von raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen
erforderlich ist.
(2) Raumordnungsprogramme dürfen geändert werden, wenn wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe hiefür vorliegen und die Änderung den Zielen und Grundsätzen der überörtlichen Raumordnung nicht widerspricht.
(3) Entwürfe über die Änderung von Raumordnungsprogrammen mit Ausnahme von Raumordnungsprogrammen nach § 8 Abs. 3, 4 und 5 sind einer Umweltprüfung zu unterziehen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung geringfügig ist und voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zur Folge hat. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen sind die Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. 2001, Nr. L 197, S. 30 ff, zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen Entwürfe über die Änderung von Raumordnungsprogrammen keiner Umweltprüfung bedürfen. Insbesondere können Kriterien bestimmt werden, bei deren Vorliegen eine Umweltprüfung für die Änderung von Raumordnungsprogrammen oder von bestimmten Arten von Raumordnungsprogrammen keinesfalls erforderlich ist. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden.
a)die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen nach § 9 Abs. 2 dritter Satz einen Monat zu betragen hat;
b)die Auflegung des Entwurfes nach § 9 Abs. 3 erster Satz auf die von der Änderung betroffenen Gemeinden beschränkt werden kann; in diesem Fall sind die übrigen Gemeinden des Planungsgebietes von der Auflegung zu verständigen;
c)die Verlautbarung der Auflegung nach § 9 Abs. 3 vierter Satz unterbleiben kann.
(5) Unbeschadet des Abs. 1 sind Raumordnungsprogramme jedenfalls alle zehn Jahre eingehend dahin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin entsprechen.
§ 106 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 106 § 106
…des § 8 Abs. 3 . (3) Kernzonen, die nach § 8 Abs. 3 dritter Satz dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001 festgelegt worden sind, bleiben aufrecht. Sie dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 erweitert werden. (4) Anlässlich der Ausarbeitung der örtlichen…
§ 108 § 108
…Bestehende Widmungen (1) Auf die in Flächenwidmungsplänen nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 festgelegten Widmungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs. 3 bis 7 anzuwenden. (2) Auf die nach…
§ 107 § 107
…Örtliche Raumordnungskonzepte, bestehende Flächenwidmungspläne, anhängige Verfahren (1) Jede Gemeinde hat bis zum 31. Dezember 2000, die Stadt Innsbruck bis zum 31. Dezember 2001, ein örtliches Raumordnungskonzept zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Jede Gemeinde hat weiters innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten…
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